AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eintritts- und Benutzungsbedingungen

§1 Durch das Betreten des 3D- Parcours der Hegau Archers e. V. Lochmühle Eigeltingen erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- / Benutzungsbedingungen- und Parcoursordnung als verbindlich an.
Jeder Schütze muss über eine ausreichende private Haftpflichtversicherung verfügen und haftet uneingeschränkt selbst für seinen abgegeben Pfeil. Die Benutzung des Parcours erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Die Benutzer tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen verursachten Schäden. Mit der Benutzung des Parcours erklärt jeder Schütze den Verzicht auf Ansprüche aller Art bei Sach- und Personenschäden, insbesondere gegenüber den Hegau Archers e. V. und dem Grundbesitzer. Weiterhin werden Gruppen von maximal 6 Personen gebildet um unnötige Wartezeiten an den Stationen zu vermeiden. Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Wege und Pfade sind nicht abgesichert. Festes Schuhwerk ist auf dem Parcours dringend erforderlich. Weder die Hegau Archers e. V. noch der Grundstückseigentümer übernehmen für Verletzungen und Schäden die Haftung.

 

§2 (I) Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, auf der Karte aufgedruckten Tag den 3D-Parcours in den Öffnungszeiten – siehe Parcoursordnung – zu betreten. Kasseneinlass ist bis 2 Stunden vor den Öffnungszeiten.

(II) Bei vorzeitiger Schließung des 3D-Parcours, etwa auf Grund der Witterungsverhältnisse oder Höhere Gewalt, behalten wir uns das Recht vor, den Betrieb der Anlage aus Sicherheitsgründen (bspw. bei Feuer, Sturm, Gewitter etc.) jederzeit einzustellen. Soweit nach dem Beginn aus Sicherheitsgründen die Benutzung der Anlage eingestellt werden muss und wir dies nicht zu vertreten haben, besteht kein Recht auf ganze oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.

 

§3 (I) Sämtliche lebende Tiere der Lochmühle Eigeltingen dürfen, außer die lebenden Tiere am Streichel-Zoo, nicht berührt werden. Die Besucher haben sich in der Nähe der Tiere ruhig und leise zu verhalten. Die Tiere dürfen nicht gereizt oder erschreckt werden. Es ist den Besuchern ferner nicht gestattet, über eine Absperrung oder einen Zaun in ein Tiergehege zu greifen oder zu gelangen. Es dürfen keine Gegenstände in die Gehege geworfen oder hineingehalten werden. Jedes Tier kann schwere Körperverletzungen verursachen, es ist äußerste Vorsicht geboten.

(II) Sämtliche lebenden Tiere dürfen nicht mit Nahrungsmitteln gefüttert werden.

(III) Der Bogenverein Hegau Archers e. V. behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, wenn lebende Tiere verletzt oder durch Nahrungsmittel erkranken sollten.

 

§4 Hinweis-, Warn- und Benutzungsanordnungen auf Hinweistafeln und Schildern sowie den mündlichen Anweisungen des Parkpersonals sowie den Mitgliedern der Hegau Archers sind ist unbedingt Folge zu leisten.

 

§5 (I) Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal der Lochmühle sowie allen Mitgliedern des Vereines auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen.

(II) Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist verpflichtet, zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche € 30,00 zu zahlen. Auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach §123 StGB und wegen Erschleichens freien Eintritts nach §265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§6 (I) Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.

(II) Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche beim Eintritt genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder /Jugendlichen und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren. Bei Zuwiderhandlungen übernimmt der Hegau Archers e. V. keinerlei Verantwortung oder Regressansprüche.

 

§7 (I) Die einzelnen Anlagen auf dem 3D-Parcours sowie der Lochmühle Eigeltingen stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen. Die Laufwege müssen unbedingt eingehalten werden. Abkürzungen z. B.: vom Abschusspflock zum Ziel sind nicht erlaubt. Bitte immer den Markierungen oder den gemähten Wegen folgen.

(II) Sämtliche Pfeile dürfen nur von dem entsprechenden Abschusspflock vollzogen werden. Hierzu bestehen 3 Pflöcke:

  • rot: für Profis und Compound,
  • blau: für Fortgeschrittene
  • gelb: für Beginner oder Kinder
  • es ist grundsätzlich immer auf die Sicherheit Acht zu geben. Alle Personen, welche nicht am Pflock stehen, müssen bei der Pfeilabgabe hinter dem Schützen stehen.
  • Bei Nichteinhaltungen werden Parcoursverbote ausgesprochen

Es ist strengstens untersagt, andere Abschusspositionen einzunehmen. Bei Nichteinhaltung wird mit einem Platzverweis geahndet.

(III) Hunde sind im gesamten 3D-Parcours sowie im gesamten Bereich der Lochmühle Eigeltingen angeleint zugelassen. Den mündlichen Anweisungen des Parkpersonals, der Vereinsmitglieder sowie dem Parcourspersonal ist unbedingt Folge zu leisten.

 

§8 (I) Die Benutzung sämtlicher Anlagen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des 3D-Parcours für Schäden der Besucher ist ausgeschlossen, sofern darauf beruhen, dass der Besucher die vorhandenen Sicherheitsvorschriften nicht benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt nicht hat walten lassen, die Hinweis- und Gebotsschilder nicht beachtet oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals entgegen §4 Abs. 3 nicht Folge geleistet hat.

(II) Reklamationen oder Schadenfälle sind der Parkleitung in jedem Falle vor dem Verlassen des Parkgeländes anzuzeigen. Ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht verletzt worden ist.

 

§9 Witterungsbedingt kann es auf dem 3D-Parcours zu Rutschgefahr kommen (Regen, Glatteis, Schneefall o.ä.) Besucher sind daher gehalten ggf. die notwendige Vorsicht walten zu lassen, insbesondere Absperrungen jeder Art zu beachten, rutschfestes Schuhwerk zu tragen und ggf. schnelles Gehen und Rennen zu unterlassen.

 

§10 Filmen und fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung der Lochmühle Eigeltingen. Blitzgeräte dürfen beim Fotografieren der Tiere nicht benutzt werden.

 

§11 Für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum der Hegau Archers e. V. stehen, wird keine Haftung übernommen.

 

§12 (I) Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Verbotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Park verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen.

(II) Die Benutzung der sich auf dem 3D-Parcours befindliche Einrichtungen wie Hochstände, Leitern oder nicht ausgewiesene Gehwege erfolgt auf eigene Gefahr.

 

§13 (I) Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz für alle schuldhaft verursachten Schäden zu leisten. Als Verschulden gilt jeder Verstoß gegen diese Eintritts- / Benutzungsbedingungen sowie der Parcoursordnung.

(II) Begleitpersonen haben Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren ständig zu beaufsichtigen. Sie sind für die von Kindern / Jugendliche verursachten Schäden verantwortlich.

 

§14 (I) Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Für diesen Fall gilt die nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren Inhalt dem zwischen den Parteien beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(II) Mit keiner der vorstehenden Paragraphen ist eine Umkehr der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

§15 Salvatorische Klausel. Sollten Bestimmungen dieser Benutzereinverständniserklärung unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.